Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 18 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 18 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2004 – IV ZR 161/03Versicherungsrecht: Beweislast für die Arglist des Versicherungsnehmers bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten gemäß § 18 VVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 18.12.2024 – IV ZR 151/23Wirksamkeit einer Klausel bei einer D&O-Versicherung über automatisches Ende des Versicherungsvertrages bei Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des VersicherungsnehmersZitiert von 10
- OLG Hamm, 14.07.2004 – 20 U 20/04Zitiert von 4
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 6
- BGH, 14.05.2014 – IV ZA 5/14Gleichzeitiger Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung: Anforderungen an die Belehrung über das WiderrufsrechtZitiert von 18
- BGH, 08.04.2014 – KZR 53/12Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Versicherungspflicht für nicht dem Tarifvertrag Altersversorgung zugehörige Beschäftigte; Koalitionsfreiheit; Marktstellungsmissbrauch beim Angebot von Gruppenversicherungsverträgen - VBL-Versicherungspflicht
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- LG Neuruppin, 19.03.2024 – 6 O 87/23
- LG Frankfurt am Main, 26.04.2023 – 2-01 S 102/22
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